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LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.1999 - 4 Sa 317/99 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Arbeitsbereitschaft für Rettungssanitäter; Nachtschicht; Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; Verlängerte regelmäßige Arbeitszeit
- Judicialis
DRK-TV § 14 Abs. 2 c
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 17.11.1998 - 2 Ca 1301/98
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.1999 - 4 Sa 317/99
- BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 613/99
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 30.01.1996 - 3 AZR 1030/94
Arbeitszeitverlängerung für Rettungssanitäter
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.1999 - 4 Sa 317/99
Wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30.01.1996 - (3 AZR 1030/94 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG "Tarifverträge: DRK") ausgeführt hat, sind die Anforderungen des Bereitschaftsdienstes noch geringer als die einer Arbeitsbereitschaft.Zwar kam es für die Entscheidung im vom Bundesarbeitsgericht am 30.01.1996 (a.a.O.) anhängigen Rechtsstreit nicht auf die Unterscheidung zwischen Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst an.
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.1995 - 7 Sa 593/95
Bereitschaftsdienst; Dienstplanmäßige Arbeit; Nachtwachenschicht; Arbeitsleistung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.1999 - 4 Sa 317/99
Besteht die vertragliche Hauptleistungspflicht damit gerade darin, sich für nicht aufschiebbare Arbeiten bereit zu halten, so kann Bereitschaftsdienst außerhalb dieser dienstplanmäßig zu erbringenden Arbeitsleistung nur angeordnet werden, wenn insoweit gegenüber der sonstigen Arbeitstätigkeit ein weniger an Leistung verlangt wird (vgl. auch LAG R.P. Urteil v. 02.11.1995 - 7 Sa 593/95).
- BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 613/99 Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsge rieht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter, die ehren amtlichen Richter Wehner und Weßelkock für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 1999 - 4 Sa 317/99 - aufgehoben.